Allgemeine Geschäftsbedingungen – Tierbetreuung – Catsitting Katzenpension Filou Zeulenroda-Triebes, Inh. Uwe Hüttmann

 

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen des Catsitting der Katzenpension Filou in Zeulenroda-Triebes, vertreten durch deren Inhaber Uwe Hüttmann (im Folgenden: Tiersitter).

1.2. Die nachstehenden Bedingen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen mit dem Tiersitter.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1. Ein Vertrag mit dem Tiersitter kommt zustande durch schriftlichen Vertrag.

2.3. Der Tiersitter verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen in vollem Umfang zu dem jeweils gültigen Preis zu erbringen.

2.4. Änderungen und Leistungsabweichungen haben stets in Absprache zwischen dem Tiersitter und deren Auftraggeber zu erfolgen.

3. Vergütung

3.1. Es gelten die jeweils auf der Homepage von Katzenpension Filou angegebenen Preise, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2. Zusätzliche Leistungen oder eine Verlängerung der Betreuungszeit können individuell und nach Bedarf zwischen Tiersitter und Auftraggeber abgestimmt werden, wenn z.B. während der Betreuungszeit ein Notfall eintritt und beide Parteien sich einig sind, dass die Anwesenheit des Tiersitter vor Ort notwendig ist. Abweichende Preise für zusätzliche Betreuung und/oder Leistungen werden in diesem Fall nach Absprache vereinbart.

3.3. Der Tiersitter ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 I 1 UStG).

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Vereinbarte Vergütungen können nach Rechnungsstellung direkt bei der Schlüsselübergabe in bar oder durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto bezahlt werden. Nur bei Überweisung kann der Rechnungsbetrag als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Einkommensteuererklärung verwendet werden.

4.2. Der Rechnungsbetrag ist zu 50 % vor der Betreuungszeit zu zahlen, die restlichen 50 % nach Ende der Betreuungszeit.

4.3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.

5. Schweigepflicht

5.1. Der Tiersitter verpflichtet sich, über Gesprächsinhalte sowie bei den Betreuungsbesuchen wahrgenommene Zustände Stillschweigen zu bewahren.

5.2. Ausgenommen hiervon sind tierschutzrelevante Umstände wie z.B. Animal Hording oder Tierquälerei. Diesbezüglich behält sich der Tiersitter vor, zuständige Behörden wie Polizei, Veterinäramt und Tierschutzverein zu verständigen.

6. Haftung

6.1. Der Tiersitter haftet nicht bei Unfällen von Freigängerkatzen sowie Unfälle und Schäden, die aufgrund ungesicherter Räume, Fenster, Balkone und/oder Terrassen entstehen.

6.2. Der Tiersitter übernimmt für die Zeit der Abwesenheit des Auftraggebers auch die Verantwortung für dessen Wohnung, wobei er für allfällige Schäden, die durch die Haustiere des Auftraggebers oder auch unverschuldet durch ihn selbst verursacht werden, nicht haftbar zu machen ist.

6.3. Der Tiersitter übernimmt keine Garantie dafür, dass keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten in den Haushalt des Auftraggebers eingeschleppt werden, und haftet nicht für hieraus etwa entstehende Schäden und Aufwendungen des Auftraggebers.

6.4 Für selbst verschuldete Schäden an der zu betreuenden Sache hat der Tiersitter eine gültige Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

6.5. Der Tiersitter übernimmt keinerlei Haftung für das Abhandenkommen der zu betreuenden Tiere, besonders nicht bei Freigängerkatzen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers richtig abzuschätzen, wie seine Katze/n auf dessen Abwesenheit reagieren.

6.6. Der Tiersitter ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen, sofern weitere Personen während der Abwesenheit des Tierhalters Zugang zu dessen Wohnung haben.

7. Rechte/Pflichten/Rückmeldung

7.1. Der Auftraggeber informiert den Tiersitter ausführlich über alle notwendigen Details zur Fütterung und Pflege seiner Haustiere sowie der allgemeinen Haushütung und hinterlässt alle notwendigen Daten, unter denen er während seiner Abwesenheit erreichbar ist.

7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor seiner Abwesenheit einen für die vereinbarte Betreuungszeit ausreichenden Vorrat an Futter und Katzenstreu bzw. Einstreu bereit zu stellen. Steht nicht genügend Futter oder Katzenstreu bzw. Einstreu zur Verfügung, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auslagen des Tiersitters gegen Quittung zu ersetzen. Der Tiersitter verpflichtet sich, Vorräte nur in einer Größenordnung einzukaufen, die bis zum Ende der Betreuungszeit ausreicht.

7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen Sorge dafür zu tragen, dass seine zur Betreuung gegebenen Tiere erforderlichenfalls geimpft und gekennzeichnet und bei einem Haustierzentralregister wie z.B. Tasso registriert sind (durch Chip oder Tätowierung, vor allem bei Freigängerkatzen).

7.4. Die gültigen Impfpässe werden sofern vorhanden dem Tiersitter während der vereinbarten Betreuungszeit zugänglich gemacht.

7.5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Betreuung gegebenen Tiere frei von ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten sind.

7.6. Der Tiersitter verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen nach den allgemeinen Hygieneregeln dafür Sorge zu tragen, dass keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten in den Haushalt des Auftraggebers eingeschleppt werden.

7.7. Sofern der Tiersitter während der vereinbarten Betreuungszeit selbst derart erkrankt, dass sie ihrer Betreuungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann, so hat sie hierüber den Auftraggeber umgehend telefonisch zu informieren. Der Tiersitter wird sich bestmöglich um Ersatz kümmern, so dass die Versorgung der anvertrauten Haustiere gewährleistet ist.

7.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Tiersitter umgehend telefonisch über seine Rückkehr und damit über das Ende der Betreuung zu informieren. Erfolgt die Rückmeldung durch den Auftraggeber nicht zum vertraglich vereinbarten Termin, so ist der Tiersitter auch über die vereinbarte Zeit hinaus verpflichtet, die in Verantwortung genommenen Tiere bis zum Kontakt (telefonisch oder persönlich) mit dem Auftraggeber weiterhin – kostenpflichtig – zu versorgen.

7.6. Die Pflichten des Tiersitters enden erst nach erfolgter Rückmeldung – persönlich oder per Telefon – durch den Auftraggeber.

8. Tierärztliche Versorgung während des Betreuungszeitraums

8.1. Im Bedarfsfall ist der Tiersitter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den betreuenden Tierarzt des Auftraggebers zu kontaktieren und die zu versorgenden Tiere tierärztlich behandeln zu lassen.

8.2. Sollte eine tierärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten des im Vertrag genannten Tierarztes in einer Tierklinik oder im Notdienst eines anderen Tierarztes notwendig werden, ist zwischen Auftraggeber und Tiersitter vereinbart, dass der Tiersitter die hierfür notwendigen Kosten bis zur Rückkehr des Auftraggebers verauslagt und ihm diese gegen Quittung vom Auftraggeber in voller Höhe erstattet werden.

8.3. Der Haustierarzt des Auftraggebers ist über die Betreuung durch des Tiersitters im Voraus zu informieren. Im Zweifelsfall ist der Tiersitter berechtigt, das/die zu betreuenden Tier/e ihrem eigenen Haustierarzt vorzustellen. Die dadurch anfallenden Kosten sind im vollen Umfang durch den Auftraggeber rückzuerstatten.

9. Rücktritt/Ausfallhonorar/vorzeitige Beendigung

9.1.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag binnen angemessener Frist zurückzutreten.

9.1.2. Wird der Rücktritt bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des vereinbarten Betreuungszeitraums erklärt, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten und bereits erhaltene Vergütungen werden durch den Tiersitter an den Auftraggeber zurückerstattet.

9.1.3. Wird der Rücktritt 4 Wochen vor Beginn des vereinbarten Betreuungszeitraums erklärt, steht dem Tiersitter eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu.

9.1.4. Wird der Rücktritt 2 Wochen vor Beginn des Betreuungszeitraums erklärt, steht dem Tiersitter eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu.

9.2. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen und der Zugang der entsprechenden Erklärung ist im Bedarfsfall durch den Auftraggeber nachzuweisen.

9.3. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages während des vereinbarten Betreuungszeitraums aus wichtigem Grund behält sich der Tiersitter vor, die unter Punkt 8 des Betreuungsvertrages vereinbarte Gesamtvergütung zu verlangen. Individuelle Kulanzregelungen sind hiervon unberührt.

10. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und deren Wirksamkeit hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweisen sich die Bedingungen als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

 

 

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